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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 10.10.2002
Aktenzeichen: 4 Ws 217/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 33 a
StPO § 24
Für das Gegenvorstellungsverfahren ist eine Ablehnung der an der angegriffenen Entscheidung beteiligt gewesenen Richter ausgeschlossen.
4 Ws 217/02 OlG Hamm

Beschluss

Strafsache

wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte,

(hier: Zurückweisung eines Ablehnungsgesuches).

Auf die sofortige Beschwerde der Angeklagten vom 5. August 2002 gegen den Beschluss der 2. Strafkammer des Landgerichts Paderborn vom 2. August 2002 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 10. 10. 2002 durch die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Angeklagten als unbegründet verworfen.

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Paderborn legt der jetzt 66 Jahre alten Angeklagten mit der Anklageschrift vom 27. Juni 2000 zur Last, am 20. März 2000 in Delbrück zwei Polizeibeamte bei der Vornahme einer Diensthandlung mit einer Schaufel bedroht und mit Tritten traktiert zu haben, § 113 Abs. 1 StGB.

Zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Delbrück am 24. Juli 2002 ist die Angeklagte nicht erschienen.

Mit Schreiben vom 16. März 2001 hatte die Angeklagte beantragt, ihre Söhne als Verteidiger zuzulassen. Diesen Antrag hat das Amtsgericht Delbrück mit Beschluss vom 3. August 2001 abgelehnt. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Angeklagten ist durch Beschluss der 2. Strafkammer des Landgerichts Paderborn vom 13. Dezember 2001 als unbegründet verworfen worden.

Mit Eingaben vom 17. Juli 2002 hat die Angeklagte beantragt, ihr im Hinblick auf den Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 13. Dezember 2001 gemäß § 33 a StPO nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren; desweiteren hat sie die an den vorgenannten Beschluss beteiligt gewesenen Richter Schäfer und Büttinghaus wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Mit Beschluss vom 2. August 2002 hat die 2. Strafkammer des Landgerichts Paderborn den Antrag der Angeklagten vom 17. Juli 2002 auf Ablehnung des VRLG S. wegen der Besorgnis der Befangenheit als unbegründet zurückgewiesen. In den Gründen des Beschlusses wird ferner ausgeführt, das gegen den Richter am Landgericht B. gerichtete Befangenheitsgesuch sei gegenstandslos, da er nicht mehr Mitglied der Kammer sei. Der Antrag gemäß § 33 a StPO lege nicht konkret dar, zu welchen Tatsachen i.S.d. § 33 a StPO die Angeklagte noch nicht gehört worden sei.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Angeklagten ist zulässig, aber unbegründet.

Die Zurückweisung der Befangenheitsanträge ist im Ergebnis zu Recht erfolgt.

Mit dem Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 13. Dezember 2001 war das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Eine nachträgliche Ablehnung der an diesem Beschluss beteiligt gewesenen Richter ist unzulässig (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 25 Rdnr. 10 m.w.N.).

Der Umstand, dass die Angeklagte zugleich mit ihren Ablehnungsgesuchen beantragt hat, ihr gemäß § 33 a StPO nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar kann derjenige, der einen Antrag nach § 33 a StPO gestellt hat, die Ablehnung auch für diese Entscheidung beantragen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O. m.w.N.). Das setzt jedoch voraus, dass es sich tatsächlich um einen Antrag gemäß § 33 a StPO, nicht aber um bloße Gegenvorstellungen handelt.

Von Letzterem aber ist im vorliegenden Falle auszugehen. Die Angeklagte stützt ihr Begehren auf Nachholung des rechtlichen Gehörs einzig darauf, das Landgericht habe im Beschluss vom 13. Dezember 2001 unterstellt, dass im Falle der Zulassung ihrer Söhne als Verteidiger es erneut zu einer Debatte über den bereits vor dem Verwaltungsgericht verhandelten Streitgegenstand käme. Dazu habe sie sich bislang nicht äußern können.

Die Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 33 a StPO setzt voraus, dass das Gericht in einem Beschluss zum Nachteil eines Beteiligten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat. Die von der Angeklagten aufgeführten obigen Ausführungen der Strafkammer beziehen sich jedoch weder auf Tatsachen noch auf Beweisergebnisse i.S.d. § 33 a StPO, so zutreffend auch das Landgericht

im angefochtenen Beschluss. Vielmehr sind es nach Sinn und Inhalt bloße - auf den bisherigen Verfahrensgang gestützte - Mutmaßungen, zu denen die Angeklagte weder vorher noch nachträglich anzuhören ist bzw. war.

Bei ihrem Antrag vom 17. Juli 2002 handelt es sich daher nicht um einen solchen nach § 33 a StPO, sondern allenfalls um Gegenvorstellungen.

Für das Gegenvorstellungsverfahren ist eine Ablehnung der an der angegriffenen Entscheidung (vom 13. Dezember 2001) beteiligt gewesenen Richter nach einhelliger Auffassung aber ausgeschlossen (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 51; OLG Hamm MDR 93, 789; OLG Düsseldorf NStZ 89, 86 und VRS 86, 444).

Nach allem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

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